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Neue Medien Consulting Robert Mayer-Scholz Jugendschutz seit 2003!

Warum einen Jugendschutzbeauftragten?

Der Gesetzgeber

… schreibt für Betreiber von Internetseiten, die (evtl.) jugendgefährdende Inhalte zur Verfügung stellen (könnten) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus dem Medienstaatsdienstevertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Eine Jugendschutzbeauftragten benötigen Sie zum Beispiel für - einen online-Shop(Erotikartikel, Alkohol, Tabakwaren) - eine Kommunikations-Plattformen (Blogs, Kontaktbörsen, usw.) - einen Kleinanzeigenmarkt / Inseratemarkt / Inserateangebot - Verzeichnis, Linkliste, Suchmaschine oder ähnliches - eine Internetpräsentation, bei der ggf. jugendgefährdende Inhalte und Dienstleistungen angeboten werden, z.B. als Swinger-/Sauna-Clubs, Erotikclub, Erotik-Models, Erotikshops, Gastronomie usw.) oder auf der sich jugendgefährdende Inhalte und Angebote (be-)finden KÖNNTEN. Der Jugendschutzbeauftragte muss dabei unabhängig sein; es kann also i.d.R. kein Mitarbeiter oder Partner des Internetanbieters oder ein anderweitig dem Unternehmen verpflichteter oder an das Unternehmen angebundener Angehöriger (Ehepartner, Familienangehöriger) oder gar der Betreiber selbst als Jugenschutzbeauftragter fungieren. Zudem muss der Jugendschutzbeauftragte über die entsprechende Fachkunde verfügen. Mit uns erfüllen Sie die Auflagen für die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten entsprechend den gesetzlichen Grundlagen. Die Verpflichtung für die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragtern ergibt sich seit 2003 aus aus dem “Mediendienstestaatsvertrag” (MDStV) und dem “Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte” (GjSM). Die entsprechenden Textstellen nachfolgend (auszugsweise): “Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte” (GjSM) (auszugsweise) § 7a Jugendschutzbeauftragte Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet. … § 21a Ordnungswidrigkeiten: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet....MDStV - Mediendienstestaatsvertrag(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet Die kompletten Gesetzestexte dazu finden Sie hier!
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Warum einen

Jugendschutzbeauftragten

?

Der Gesetzgeber

… schreibt für Betreiber von Internetseiten, die (evtl.) jugendgefährdende Inhalte zur Verfügung stellen (könnten) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus dem Medienstaatsdienstevertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Eine Jugendschutzbeauftragten benötigen Sie zum Beispiel für - einen online-Shop(Erotikartikel, Alkohol, Tabakwaren) - eine Kommunikations-Plattformen (Blogs, Kontaktbörsen, usw.) - einen Kleinanzeigenmarkt / Inseratemarkt / Inserateangebot - Verzeichnis, Linkliste, Suchmaschine oder ähnliches - eine Internetpräsentation, bei der ggf. jugendgefährdende Inhalte und Dienstleistungen angeboten werden, z.B. als Swinger-/Sauna-Clubs, Erotikclub, Erotik- Models, Erotikshops, Gastronomie usw.) oder auf der sich jugendgefährdende Inhalte und Angebote (be-)finden KÖNNTEN. Der Jugendschutzbeauftragte muss dabei unabhängig sein; es kann also i.d.R. kein Mitarbeiter oder Partner des Internetanbieters oder ein anderweitig dem Unternehmen verpflichteter oder an das Unternehmen angebundener Angehöriger (Ehepartner, Familienangehöriger) oder gar der Betreiber selbst als Jugenschutzbeauftragter fungieren. Zudem muss der Jugendschutzbeauftragte über die entsprechende Fachkunde verfügen. Mit uns erfüllen Sie die Auflagen für die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten entsprechend den gesetzlichen Grundlagen. Die Verpflichtung für die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragtern ergibt sich seit 2003 aus aus dem “Mediendienstestaatsvertrag” (MDStV) und dem “Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte” (GjSM). Die entsprechenden Textstellen nachfolgend (auszugsweise): “Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte” (GjSM) (auszugsweise) § 7a Jugendschutzbeauftragte Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet. … § 21a Ordnungswidrigkeiten: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet....MDStV - Mediendienstestaatsvertrag(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet Die kompletten Gesetzestexte dazu finden Sie hier!