 |
Jugendschutzbeauftragter
Der Gesetzgeber schreibt für Betreiber
von Internetseiten, die (evtl.) jugendgefährdende Inhalte zur Verfügung
stellen (könnten) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben
sich aus dem Medienstaatsdienstevertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
| Auszüge
aus den entsprechenden Gesetzen:
STGB (Strafgesetzbuch)
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht, ...
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
GjSM
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
und Medieninhalte (GjSM)
§ 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen
vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende
Schriften. ...
§ 3 Verbreitungsverbote
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist,
darf nicht ... durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht
werden.
§ 7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner
für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des
Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
(Bemerkung Neue Medien Consulting: Es ist also
davon auszugehen, dass z.B. die Nennung der eigenen Person, des
Ehegatten oder eines Mitarbeiters als Betreiber einer Internetseite,
die einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, nicht ausreichend
ist!)
§ 21a Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.
MDStV - Mediendienstestaatsvertrag
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für
Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber
dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch
erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen
2 bis 4 verpflichtet.
(Die
jeweils kompletten Gesetzestexte/Paragraphen finden Sie hier)
|
Betroffen sind hiervon insbesondere auch die Betreiber
erotischer oder pornographischer Internetangebote. Die Nichteinhaltung
dieser Vorschriften, die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verordnungen
und der Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen u.a. auch des §
184 Strafgesetzbuch (Verbreitung pornographischer Schriften) kann mit
drastischen Geldbusen (ggf. bis zu mehreren Hunderttausend Euro!) oder
sogar Haftstrafen geahndet werden.
>> Der Jugendschutzbeauftragte berät
Diensteanbieter in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes vor und während
der Planung und online-Stellung eines ggf. kinder- und jugendgefährdenden
Internetangebots um auf evtl. Lücken in der Wahrung des Kinder- und
Jugendschutzes hinzuweisen und ihm diesbezüglich Maßnahmen,
Änderungen oder Einschränkungen vorzuschlagen.
>> Der Jugendschutzbeauftragte hat darüber
hinausgehend keine Rechte und führt auch keine Rechtsberatung im
Sinne einer juristischen Fachkraft oder Mandantschaft durch.
Er ist darüber hinaus Ansprechpartner von Nutzern und Behörden/Institutionen.
Der Jugendschutzbeauftragte muss lt. aktueller Rechtsprechung
daher kein Rechtsanwalt sein, jedoch über die persönliche und
fachliche Eignung für diese Aufgabe verfügen.
>> In diesem Sinne verstehen wir uns
als Anbieter/Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, die entsprechend
den obigen Gesetzestexten zur Wahrnehmung der Aufgaben als Jugendschutzbeauftragter
bestellt werden werden.
Als Consultant mit mehrjähriger Erfahrung in der
Beratung und Konzeption von Internetpräsentationen ist eine stetige
Auseinandersetzung mit den Themen des Kinder- und Jugendschutzes für
uns selbstverständlich.
Hinzu kommt ein einwandfreier Leumund sowie die Ausbildung
als Pädagoge (Staatsexamen) im Kinder – und Jugendbereich.
Gerne stehen wir gegen geringe monatliche Gebühren
als Jugendschutzbeauftragter für Ihre Internetangebote zur Verfügung.
>> Unsere Leistungen umfassen sämtliche
Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten gemäß der einschlägigen
Gesetze und Verordnungen, insbesondere
1. Nennung des Jugendschutzbeauftragten mit voller
Anschrift auf der/den Internetseite/-n des Auftraggebers.
2. Telefonischen Support und Stellungnahme per eMail bei allen relevanten
Änderungen des Internetauftritts bzw. vor erster online-Stellung.
3. Beratung bei allen Fragen zu Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes
in Zusammenhang mit dem Betrieb der o.g. Internetseiten.
Es entstehen Ihnen außer einer monatlichen
Pauschale (Euro 15.00 für die erste Domain, jede weitere Euro 7.50,
jeweils zzgl. gesetzl. Mwst.) keine weiteren „versteckten“
Kosten (Beratungshonorare, gebührenpflichtige Supportnummer oder
ähnliches)!
Beauftragung:
Mit unserem Formular
„Beauftragung als Jugendschutzbeauftragter“, welches Sie hier
als pdf-Datei downloaden können, können Sie uns direkt zum
Jugendschutzbeauftragten Ihrer Internetseite-/n bestellen. Auf
dem Formular finden Sie auch detaillierte Angaben über unsere Preise
und Leistungen. Wir bestätigen Ihren Auftrag umgehend – und
Sie uns dann ab sofort als Ihren Jugendschutz beauftragten benennen!
Oder wollen Sie noch mehr wissen? Rufen Sie uns an
unter Tel. 0821 - 59 74 73 63 oder fordern Sie unsere ausführlichen
Unterlagen und Angebote zum Thema an!
( Infos anfordern )
| Als Jugendschutzbeauftragter
ist Diskretion gegenüber allen Belangen unserer Kunden selbstverständlich.
Deshalb veröffentlichen wir keine Komplettliste der von uns
betreuten Projekte. Zu den von uns betreuten Projekten gehören
z.B.
http://www.club-sttropez.de
- Einer der schönsten, exclusivsten und bestfrequentiertesten
Singerclubs Deutschlands!
und mehr als 300 weitere Projekte...
|
Alle Angaben ohne Gewähr.
Wir führen keinerlei Rechtsberatung durch! Wir behalten uns Irrtümer
und Fehler in den o.g. Angaben vor und schließen jegliche Haftung
hierfür aus
|
 |
 |