Jugendschutzbeauftragter

Der Gesetzgeber schreibt für Betreiber von Internetseiten, die (evtl.) jugendgefährdende Inhalte zur Verfügung stellen (könnten) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus dem Medienstaatsdienstevertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

Auszüge aus den entsprechenden Gesetzen:

STGB (Strafgesetzbuch)
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, ...
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

GjSM
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)

§ 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. ...

§ 3 Verbreitungsverbote
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht ... durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.

§ 7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen
, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.

(Bemerkung Neue Medien Consulting: Es ist also davon auszugehen, dass z.B. die Nennung der eigenen Person, des Ehegatten oder eines Mitarbeiters als Betreiber einer Internetseite, die einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, nicht ausreichend ist!)

§ 21a Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.


MDStV - Mediendienstestaatsvertrag

(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.


(Die jeweils kompletten Gesetzestexte/Paragraphen finden Sie hier)


Betroffen sind hiervon insbesondere auch die Betreiber erotischer oder pornographischer Internetangebote. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften, die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verordnungen und der Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen u.a. auch des § 184 Strafgesetzbuch (Verbreitung pornographischer Schriften) kann mit drastischen Geldbusen (ggf. bis zu mehreren Hunderttausend Euro!) oder sogar Haftstrafen geahndet werden.

>> Der Jugendschutzbeauftragte berät Diensteanbieter in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes vor und während der Planung und online-Stellung eines ggf. kinder- und jugendgefährdenden Internetangebots um auf evtl. Lücken in der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes hinzuweisen und ihm diesbezüglich Maßnahmen, Änderungen oder Einschränkungen vorzuschlagen.

>> Der Jugendschutzbeauftragte hat darüber hinausgehend keine Rechte und führt auch keine Rechtsberatung im Sinne einer juristischen Fachkraft oder Mandantschaft durch.
Er ist darüber hinaus Ansprechpartner von Nutzern und Behörden/Institutionen.

Der Jugendschutzbeauftragte muss lt. aktueller Rechtsprechung daher kein Rechtsanwalt sein, jedoch über die persönliche und fachliche Eignung für diese Aufgabe verfügen.

>> In diesem Sinne verstehen wir uns als Anbieter/Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, die entsprechend den obigen Gesetzestexten zur Wahrnehmung der Aufgaben als Jugendschutzbeauftragter bestellt werden werden.

Als Consultant mit mehrjähriger Erfahrung in der Beratung und Konzeption von Internetpräsentationen ist eine stetige Auseinandersetzung mit den Themen des Kinder- und Jugendschutzes für uns selbstverständlich.

Hinzu kommt ein einwandfreier Leumund sowie die Ausbildung als Pädagoge (Staatsexamen) im Kinder – und Jugendbereich.

Gerne stehen wir gegen geringe monatliche Gebühren als Jugendschutzbeauftragter für Ihre Internetangebote zur Verfügung.

>> Unsere Leistungen umfassen sämtliche Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten gemäß der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere

1. Nennung des Jugendschutzbeauftragten mit voller Anschrift auf der/den Internetseite/-n des Auftraggebers.

2. Telefonischen Support und Stellungnahme per eMail bei allen relevanten Änderungen des Internetauftritts bzw. vor erster online-Stellung.

3. Beratung bei allen Fragen zu Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes in Zusammenhang mit dem Betrieb der o.g. Internetseiten.

Es entstehen Ihnen außer einer monatlichen Pauschale (Euro 15.00 für die erste Domain, jede weitere Euro 7.50, jeweils zzgl. gesetzl. Mwst.) keine weiteren „versteckten“ Kosten (Beratungshonorare, gebührenpflichtige Supportnummer oder ähnliches)!

Beauftragung:

Mit unserem Formular „Beauftragung als Jugendschutzbeauftragter“, welches Sie hier als pdf-Datei downloaden können, können Sie uns direkt zum Jugendschutzbeauftragten Ihrer Internetseite-/n bestellen. Auf dem Formular finden Sie auch detaillierte Angaben über unsere Preise und Leistungen. Wir bestätigen Ihren Auftrag umgehend – und Sie uns dann ab sofort als Ihren Jugendschutz beauftragten benennen!

Oder wollen Sie noch mehr wissen? Rufen Sie uns an unter Tel. 0821 - 59 74 73 63 oder fordern Sie unsere ausführlichen Unterlagen und Angebote zum Thema an!
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Als Jugendschutzbeauftragter ist Diskretion gegenüber allen Belangen unserer Kunden selbstverständlich. Deshalb veröffentlichen wir keine Komplettliste der von uns betreuten Projekte. Zu den von uns betreuten Projekten gehören z.B.

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